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Wahlprüfung vor der Wahl
Die im Wahlprüfungsrecht maßgebliche Norm, Art. 41 GG, schreibt die Fokussierung auf die nachträgliche Wahlprüfung nicht vor. Insbesondere verbietet sie nicht die Überprüfung von Wahlfehlern bei der Listenzulassung im Zeitpunkt vor der Wahl. Johanna Werpers zeigt diese Offenheit des Gesetzes anhand einer kritischen Bestandsaufnahme zur seit jeher bestehenden praktischen Handhabung des Wahlprüfungsverfahrens sowie anhand einer umfassenden (Neu-)Interpretation des maßgeblichen Begriffs ...

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